Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):
Röhm & Söhne Holding GmbH & Co. KG
73240 Wendlingen
Stand: Januar 2023
1. Allgemeines:
Diese Lieferungs-, Zahlungs- und technischen Bedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge mit der Röhm Kies GmbH & Co. KG. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung. Die Bedingungen gelten auch für Dritte, die für Verpflichtungen des Käufers haften.
Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
Sollten einzelne Klauseln unwirksam oder für den Verkäufer nachteilig sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Es gilt der wirtschaftlich gewollte, rechtlich zulässige Teil.
Der Käufer unterwirft sich den für Kaufleute geltenden Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB).
Liegt dem Käufer diese Fassung nicht vor, wird sie auf Anforderung zugesandt.
Beim Einsatz von Autokranen oder Transportgeräten gelten ergänzend die AGB der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK).
2. Lieferbedingungen:
Die Lieferung erfolgt frei Baustelle, ab Werk oder Lager. Abrufaufträge müssen spätestens am Vortag während unserer Geschäftszeiten (07:00–17:00 Uhr) erfolgen.
Lieferungen erfolgen an vereinbarte Stellen. Änderungen nach Vertragsschluss gehen zu Lasten des Käufers. Lieferfristen gelten nur bei ungehindertem Zugang zu Rohstoffen und Anfahrtswegen. Höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Material- oder Energiemangel sowie behördliche Anordnungen entbinden uns von der Lieferverpflichtung. Ein Rücktrittsrecht des Käufers besteht nicht.
Mängelrügen sind unverzüglich nach Anlieferung am Ort und Zustand der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Toleranzen von ±3 % bei Gewicht und Volumen gelten nicht als Mangel. Beanstandungen berechtigen nicht zum Einbehalt von Rechnungsbeträgen.
Jeder Lieferung liegt ein nummerierter Lieferschein bei. Der Unterzeichner des Lieferscheins gilt als bevollmächtigt. Der Käufer hat die Lieferung vor Entladung zu prüfen.
Für Wartezeiten über die übliche Entladezeit hinaus behalten wir uns vor, Zusatzkosten zu berechnen.
Regressansprüche wegen nicht fristgerechter Lieferung werden nicht anerkannt.
Verweigerung oder Verzögerung der Abnahme gehen kostenmäßig zu Lasten des Käufers.
Der Käufer haftet für einen verkehrssicheren Zustand der Zufahrtswege zur Baustelle. Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet der Käufer für Schäden am Lieferfahrzeug und stellt uns von Ansprüchen Dritter frei.
Die Lieferung gilt mit Ankunft des Fahrzeugs an der Entladestelle als übergeben. Unsere Fahrer sind nicht berechtigt, Reklamationen entgegenzunehmen.
3. Zahlungsbedingungen:
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto zu begleichen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen wird ein Skonto von 2 % gewährt, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Skontobetrag ist auf der Rechnung ausgewiesen.
Bei Zahlungsverzug werden alle Forderungen sofort fällig. Wir sind berechtigt, die weitere Lieferung zu verweigern.
Ab Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe unserer eigenen Kreditkosten, mindestens jedoch 2 % über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Die Lieferpflicht besteht nur bei unbedingter Kreditwürdigkeit des Käufers. Bei Zweifeln daran sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Wird nach Vertragsschluss bekannt, dass der Käufer kreditunwürdig ist, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistungen zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.
4. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten:
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Verkäufers. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns (§ 950 BGB). Bei Verbindung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes.
Der Käufer tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware im Umfang des Warenwerts an uns ab. Dies gilt auch für Miteigentum und Einbau in Grundstücke Dritter (§ 648 BGB).
Bei Direktlieferung an den Bauherrn haftet die beauftragende Baufirma gesamtschuldnerisch.
Der Käufer tritt künftige Versicherungsansprüche an uns ab. Rücknahme der Ware ist kein Vertragsrücktritt. Rücknahmekosten (mindestens 10 %) und Minderwert sind zu ersetzen. Angriffe Dritter auf unser Eigentum sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Wir sind berechtigt, Sicherheiten wie Grundschulden zu verlangen und zur Absicherung zu verwerten. Eine Abtretung von Forderungen durch den Käufer ohne unsere Zustimmung ist ausgeschlossen.
Nach vollständiger Zahlung gehen Eigentum und abgetretene Forderungen zurück an den Käufer.
5. Gewährleistung:
Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge gelten gesetzliche Gewährleistungsrechte. Weitergehende Schadenersatzansprüche und Ansprüche wegen Vertragsverletzung sind ausgeschlossen.
Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
6. Gerichtsstand und Erfüllungsort:
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Nürtingen/N. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Geschäftssitz des jeweiligen Werkes.